Die Einrichtung einer Informationsstelle gemäß § 2, Abs. 3 zum Ausgleich nicht ausgelasteter Kapazitäten des Verlegegewerbes konnte noch nicht realisiert werden.
Diesen satzungsgemäßen Auftrag konnte die Geschäftsstelle deshalb nicht nachkommen, weil Verlegebetriebe einen Überhang von Aufträgen bisher nicht gemeldet haben. Ebenso wenig haben sich Verlegebetriebe nach Aufträgen wegen schlechter Auftragslage beim Fliesenverband erkundigt.